Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

Stand: Juli 2015

Allgemeines

  1. Geltungsbereich dieser AGB
    • Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen (AGB) finden im Geschäftsverkehr mit der Stahlwasserbau Beeskow GmbH, nachfolgend als wir bzw. uns bezeichnet, sowie gegenüber Verbrauchern Anwendung. Sollten einzelne Klauseln gegenüber Verbrauchern nicht anwendbar sein, gelten anstelle dieser Klauseln die gesetzlichen Bestimmungen.
    • Unsere AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit unternehmerischen Kunden in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung.
    • Es gelten vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen ausschließlich die nachstehenden Regelungen. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Vertragsschluss
    • Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt.
    • Abreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung.
    • Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.
    • An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (Muster, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen – auch in elektronischer Form -) behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

Allgemeine Lieferbedingungen

  1. Preise und Zahlung
    • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Verkaufsstelle ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
    • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    • Schecks und Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
    • Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt und lassen zuerst die Zinsen und Kosten und dann die älteren Forderungen erlöschen.
    • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Des weiteren berechnen wir Mahnkosten i.H.v. 10 Euro pro Mahnung. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    • Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach unserem Ermessen begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Bestellers entstehen lassen, so sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen von Nachfristen für die Erbringung dieser Leistungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsabschluss bestanden, uns aber nicht bekannt waren.
    • Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Erhöhung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Besteller das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen.
  2. Lieferfristen
    • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    • Ereignisse höherer Gewalt – auch solche bei unseren Zulieferanten – verlängern die Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens mit angemessener Wiederanlaufzeit. Dies gilt auch, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund der Dauer der Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag insoweit zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Streiks, Energie- oder Rohstoffschwierigkeiten, Aussperrung, Unfälle, Betriebsstörungen oder andere Vorkommnisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
    • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
    • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  3. Gefahrübergang bei Versendung, Teillieferung
    • Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
    • Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragssache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten trägt der Besteller.
    • Vorstehende Regeln gelten auch für Teillieferungen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit betriebliche Gründe dies erfordern. Bei Teillieferungen haben wir das Recht, Teilzahlungen zu verlangen.
  4. Eigentumsvorbehalt
    • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
    • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit es sich um hochwertige Güter handelt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  5. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
    • Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller muss uns die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht aufgedeckt werden können, sind uns innerhalb von fünf Tagen nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Jedwede Mängelrügen müssen stets schriftlich und hinreichend konkret erhoben werden. Im Fall der nicht rechtzeitigen Anzeige der Mängel durch den Besteller, gilt die Ware als genehmigt
    • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) sowie aus Verbraucherschutzgründen längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
    • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

Allgemeine Werk- und Montagebedingungen

  1. Geltungsumfang
    • Sofern wir neben der Lieferung der Vertragssache auch die Montage und ähnliche (Werk-) Leistungen übernehmen oder wenn wir im Kundenauftrag ausschließlich derartige Leistungen erbringen, geltend die nachfolgenden Werk- und Montagebedingungen.
    • Ergänzend hierzu gelten stets die VOB/B und VOB/C in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen (siehe A. 1. dieser AGB).
    • Soweit wir zur Durchführung der Leistungen Nachunternehmer beauftragen, werden diese Vertragsverhältnisse durch den Auftrag, das Verhandlungsprotokoll sowie durch unsere Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) geregelt.
  2. Preis und Abrechnung
    • Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Zeitaufwand mit unseren geltenden Montagesätzen abgerechnet. Der Materialaufwand ist zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise unseres Personals, die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen und Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge, Kosten für die Beschaffung der Ausweispapiere, des Passes sowie sonstiger Barauslagen, wie Telefonspesen usw.
    • Der Besteller bescheinigt dem Montagepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie die Arbeitsleistung auf den vom Montagepersonal vorgelegten Montagenachweisen. Verweigert der Besteller die Bescheinigung oder ist es unserem Personal aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so wird die Abrechnung nach den von unserem Personal ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen.
    • Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektroanschluss-, Erd- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die wir ausführen, sind nach unseren Verrechnungssätzen zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen oder verzögert wird.
  3. Pflichten des Bestellers
    • Der Besteller hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
    • Der Besteller hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen (z. B. Vorbereitung der Baustelle, die Stellung von Werk und Hebezeugen, die zur Zurverfügungstellung von Wasser und Elektrizität, etc.). Die Hilfestellung des Bestellers muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
    • Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind von uns bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Besteller auszugleichen. Ersetzte Teile, d. h. gebrauchte Teile, die wir vom Besteller entgegennehmen, werden unser Eigentum. Ist eine Leistung vor der Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Besteller den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.
  4. Abnahme
    • Der Besteller ist zur Abnahme der Montage- und Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Eine von uns erstellte Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Besteller trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.
    • Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist eine von uns erstellte Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
    • Eine Benutzung einer von uns erstellten Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen, die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

Weitere Bestimmungen

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    • Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
    • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Haftung
    • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.
    • Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf, bleibt ebenso wie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Gleiches gilt für die unbeschränkte Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Schriftform, Salvatorische Klausel
    • Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
  4. Geltendes Recht, Gerichtsstand
    • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    • Ist der Besteller Unternehmer, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen unser Geschäftssitz vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Stand: Juli 2015