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Allgemeine Werk‒, Liefer‒ und Montagebedingungen (AWM)

Teil 1: Werkvertragliche Regelungen · Teil 2: Kaufrechtliche Regelungen · Teil 3: Allgemeine Regelungen Charlottenhof 13 · 15848 Beeskow · Tel. +49 (0) 33 66 50 13-0 · info@swb-beeskow.de Stand: 12. August 2026· Version 1
§1 Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Werk-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend AWM) gelten für sämtliche Verträge, die die Stahlwasserbau Beeskow GmbH, (nachfolgend AN) mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen als Besteller (nachfolgend AG) über die Herstellung, Lieferung, Montage, Instandsetzung, Sanierung und Wartung von Stahlwasserbaukonstruktionen abschließt. Soweit der Vertrag die Herstellung, Wiederherstellung, den Umbau oder die Beseitigung eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon zum Gegenstand hat (§ 650a Abs. 1 BGB), gelten die werkvertraglichen Regelungen in Teil 1 ergänzend als Bauvertragsbedingungen. Sie gelten spätestens mit Abschluss des Bau-, Werk-, Kauf- oder Liefervertrages – nachfolgend Vertrag – als angenommen.
2) Diese AWM gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Vertragsbedingungen eines AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Vertragsbedingungen des AG eine Lieferung und/oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
3) Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese AWM entsprechend, soweit die Parteien ein Dauerschuldverhältnis begründen oder bereits unterhalten. Sie gelten spätestens mit Abschluss des Ergänzungs-, Folge- oder Erweiterungsauftrages.
4) Individualvereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) sowie Angaben in der Auftragsbestätigung des AN haben Vorrang vor diesen AWM. § 305b BGB bleibt unberührt.
5) Handelsklauseln (Incoterms® der ICC) sind in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung auszulegen und gelten auch im nationalen Lieferverkehr. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt als Standard „CPT [benannter Bestimmungsort], Incoterms® 2020“. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer; die Frachtkosten trägt der AG. Der Bestimmungsort ergibt sich aus der Auftragsbestätigung; fehlt dort eine Benennung, gilt die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Weitergehende Regelungen zu Gefahrübergang, Kosten- und Risikoallokation in diesen AWM bleiben unberührt, soweit sie mit dem vereinbarten Incoterm vereinbar sind.
§2 Begriffsbestimmungen
1) „Errichtung“ im Sinne dieser AWM umfasst alle planerischen und technischen Tätigkeiten gemäß DIN 19704, DIN EN 1090, DIN EN ISO 12944, ZTV-W LB 216/218 und BAW-Merkblättern.
2) „Inbetriebsetzung“ bedeutet die abschließende Funktionsprüfung der Anlage, dokumentiert durch ein Inbetriebsetzungsprotokoll.
3) „Betriebsbereitschaft“ bedeutet, dass die Anlage gemäß den vereinbarten technischen Vorgaben und einschlägigen Normen funktionsfähig, abgenommen und in Betrieb genommen wurde.
4) „Stahlwasserbaukonstruktionen“ sind insbesondere Schleusentore, Stauklappen, Fischbauchklappen, Segmentschützen, Gleit- und Rollschützen, Revisionsverschlüsse, Rechen- und Rechenreinigungsanlagen, Schöpfwerke, Hochwasserschutztore, Treibgutabweiser sowie deren Antriebe, Lager, Dichtungen, Korrosionsschutzsysteme und zugehörige Konstruktionsteile.
Teil 1: Werkvertragliche Regelungen
§3 Angebot, Vertragsschluss
1) Angebote des AN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten. Sie basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben, insbesondere Plänen, Ausschreibungsunterlagen, Baubeschreibungen und behördlichen Genehmigungen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich oder in Textform mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).
2) Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt zustande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung. Fällt die Kreditprüfung negativ aus, ist der AN berechtigt, den Vertragsabschluss abzulehnen oder Vorauszahlung zu fordern, ohne dass dem AG daraus Ansprüche entstehen.
3) Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.
4) Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien. Eine Garantie übernimmt der AN nur, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist und Inhalt, Umfang und Dauer in Textform festgelegt sind.
5) Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen, unabhängig ob auf der Website, digital oder als Printmedium sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt wurden.
6) Informationen durch Mitarbeiter des AN oder von ihm beauftragte Personen zur Produktauswahl und Systemkonfiguration sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf öffentlich verfügbaren Herstellerinformationen und werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt, ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
§4 Gegenstand des Vertrages
1) Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung und Systemübersicht.
2) Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, tritt das jeweilige Angebot nebst Annahmeerklärung an die Stelle des Vertrages. Maßgeblich für Art und Umfang des Vertrages ist in diesem Falle die Auftragsbestätigung des AN. Hiervon unberührt bleibt § 150 BGB (verspätete und abändernde Annahme).
3) Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
4) Die Ausführungsplanung wird vom AG erstellt, soweit diese Leistung nicht ausdrücklich vertraglich auf den AN übertragen wurde. Der AN ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung umfassende Untersuchungen aller Voraussetzungen der Baugrund-, Statik- oder Installationsverhältnisse durchzuführen. Der AN prüft die vom AG übergebenen Unterlagen sowie die ohne besondere Untersuchungen erkennbaren örtlichen Verhältnisse auf Plausibilität. Sind Erschwernisse bei Angebotserstellung bereits vorhersehbar, wird der AN den AG darauf hinweisen. Die Pflicht des AN zur Mitteilung von Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung gemäß § 12 Abs. (6) bleibt hiervon unberührt.
5) Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit zusätzliche Leistungen vereinbart werden, sind diese entsprechend der bei Beauftragung gültigen Stundensätze gesondert zu vergüten.
6) Die Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
7) Der AN fertigt, montiert und führt die Betriebsbereitschaft der vertraglichen Anlage gemäß den jeweils einschlägigen technischen Normen herbei, insbesondere DIN 19704 (Stahlwasserbauten), DIN EN 1090 (Tragwerke aus Stahl und Aluminium), DIN EN ISO 12944 (Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme), den anwendbaren Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-W), insbesondere ZTV-W Leistungsbereich 216 (Stahlwasserbau) und ZTV-W Leistungsbereich 218 (Korrosionsschutz im Stahlwasserbau), den einschlägigen BAW-Merkblättern sowie entsprechend der vom AG schriftlich oder in Textform mitgeteilten objektbezogenen Vorgaben.
8) Als anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieser AWM gelten im Anwendungsbereich des Stahlwasserbaus insbesondere die folgenden technischen Regelwerke in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung: - DIN 19704-1 bis -3 (Stahlwasserbauten – Berechnungsgrundlagen, Stahlbau, Maschinenbau); - DIN EN 1090-2 in der für das jeweilige Bauvorhaben maßgeblichen Ausführungsklasse (EXC1–EXC4), mindestens jedoch EXC2; - DIN EN ISO 12944-1 bis -9 (Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme); - ZTV-W Leistungsbereich 216 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau: Stahlwasserbau); - ZTV-W Leistungsbereich 218 (Korrosionsschutz im Stahlwasserbau); - die einschlägigen Merkblätter der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), insbesondere das BAW-Merkblatt über Korrosionsschutz (MKS) und das BAW-Merkblatt zu - Bewertung der Tragfähigkeit bestehender, älterer Stahlwasserbauten; - DIN EN ISO 3834-2 (Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen metallischer Werkstoffe); - DIN EN 10204 (Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen). Sofern im Einzelfall öffentliche Auftraggeber zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) oder besondere Technische Spezifikationen (z. B. TL, TP, RP) vertraglich vereinbaren, gehen diese als Individualabrede (§ 305b BGB) den vorstehenden Normen vor.
9) Die vertraglich geschuldete Leistung gilt als mangelfrei, wenn sie bei Abnahme den in § 4 Abs. (8) genannten anerkannten Regeln der Technik entspricht und die im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweist. Widersprechen vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale den anerkannten Regeln der Technik, gilt die vertragliche Vereinbarung; der AN hat in diesem Fall seine Bedenken gem. § 12 Abs. (6) schriftlich oder in Textform anzumelden.
10) Für das eingesetzte Stahlmaterial erbringt der AN Werkstoffprüfzeugnisse nach DIN EN 10204, und zwar mindestens Prüfbescheinigungen 2.2 (Werksprüfzeugnis durch werksinterne Prüfstelle) als Standard. Prüfbescheinigungen 3.1 (Abnahmeprüfzeugnis durch von der Fertigung unabhängige Stelle) oder 3.2 (mit Beteiligung des AG oder einer benannten Stelle) werden nur erbracht, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Prüfzeugnisse werden dem AG spätestens zusammen mit der Abnahmedokumentation übergeben.
§5 Zusätzliche Leistungen, Leistungsänderungen, Nachträge
1) Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB gelten ergänzend die §§ 650b bis 650d BGB; das dortige Einigungsmodell sowie das Textformerfordernis für Anordnungen bleiben unberührt. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den bei Beauftragung gültigen Stundensätzen des AN nebst Zuschlägen gemäß § 7, soweit diese angefallen sind.
2) Der AG kann unter den Voraussetzungen des § 650b BGB Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen verlangen. Jede Änderung von bereits beauftragten Leistungen oder die Forderung von im Vertrag nicht vorgesehenen Leistungen hat durch den AG schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Der AN darf geänderte oder zusätzliche Leistungen nicht ausführen, solange der AG dem AN keine schriftliche Anweisung zur Leistungsausführung erteilt hat, es sei denn, die sofortige Ausführung ist zur Abwehr eines drohenden erheblichen Schadens am Bauwerk erforderlich.
3) Der AN ist in jedem Fall verpflichtet, vor Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen die daraus resultierenden Mehrkosten schriftlich oder in Textform spezifiziert mitzuteilen (Nachtragsangebot). Die Mitteilung hat im Regelfall innerhalb einer Kalenderwoche nach Bekanntgabe des Änderungswunsches des AG zu erfolgen. Ist eine spezifizierte Angabe der Mehrkosten nicht möglich, ist dies dem AG ebenfalls schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
4) Werden Leistungen durch Anordnung des AG geändert oder sind zusätzliche Leistungen zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig (§ 650b Abs. 1 BGB), richtet sich die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB). Liegt eine bei Vertragsschluss vereinbarungsgemäß hinterlegte Auftragskalkulation vor, kann der AN die Vergütung alternativ auf deren Grundlage fortschreiben (§ 650c Abs. 2 BGB); unveränderte Preisfaktoren wie Mittellohn und Zuschlagssätze werden dabei übernommen. Der AG kann nachweisen, dass die auf dieser Grundlage ermittelte Vergütung höher als die tatsächlich erforderlichen Kosten nach § 650c Abs. 1 BGB ist.
5) Für Leistungen, die nicht zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind und über den Vertragsgegenstand hinausgehen, besteht keine Ausführungspflicht des AN. Der AN ist berechtigt, die Ausführung abzulehnen oder ein neues, von der Auftragskalkulation unabhängiges Angebot auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beauftragung tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge zu unterbreiten.
6) Fehlt eine Einigung über die Vergütung von Nachtragsleistungen und hat der AG die Leistung angeordnet, kann der AN die Zahlung von 80 % der in seinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung als Abschlag verlangen, sofern die Leistung erbracht und prüfbar abgerechnet ist und die Höhe der geforderten Mehrkosten plausibel begründet ist (§ 650c Abs. 3 BGB). Das Recht auf Abschlagszahlungen im Übrigen bleibt unberührt.
7) Erhöhen oder vermindern sich bei einem Einheitspreisvertrag die Mengen einzelner Positionen um mehr als 10 % gegenüber den im Leistungsverzeichnis angesetzten Mengen, so kann jede Partei eine Anpassung des Einheitspreises für die über- oder unterschreitende Menge verlangen. Der neue Preis ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Liegt eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Auftragskalkulation vor, kann der AN die Vergütung alternativ auf deren Grundlage fortschreiben; der AG kann nachweisen, dass der so ermittelte Preis höher als die tatsächlich erforderlichen Kosten ist. Einigen sich die Parteien nicht binnen 21 Kalendertagen nach Zugang des Anpassungsverlangens, gilt der auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten ermittelte Preis des AN als vereinbart, vorbehaltlich gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Überprüfung.
§6 Teilleistungen, Teillieferungen
1) Der AN ist zu Teilleistungen und/oder Teillieferungen berechtigt, wenn sie für den AG zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt (§ 305b BGB).
2) Teilleistungen und/oder Teillieferungen sind zumutbar, wenn der AG ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Übergabe der Teilleistung und/oder Teillieferung hat, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Erfüllung von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur Einhaltung von behördlichen Fristen, zur Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzögerungen bei Folgegewerken oder sonstigen negativen Auswirkungen.
3) Der AN kommt trotz Teilleistung und/oder Teillieferung in Verzug, wenn die Restleistung und/oder Restlieferung nach Ablauf der Leistungs- und/oder Lieferfrist erfolgt, es sei denn, der AN hat den Verzug im Sinne von § 10 und § 28 nicht zu vertreten. In diesem Fall verlängert sich die Leistungs- und/oder Lieferfrist um die Dauer der Behinderung oder Störung entsprechend § 10.
4) Der AG kommt durch die Teilleistung und/oder Teillieferung nicht in Zahlungsverzug mit der Vergütung für die Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung über die Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung ein entsprechend § 8 Abs. (1), es sei denn, die Parteien haben eine Teilzahlung für Teilleistungen und/oder Teillieferungen vereinbart; § 8 Abs. (1) gilt dann entsprechend auch für Teilzahlungen. Haben die Parteien Teilleistungen und/oder Teillieferungen vertraglich vereinbart (§ 305b BGB), ist der AN berechtigt, entsprechende Teilzahlungen gemäß § 8 zu verlangen.
5) Ist die Ausführung der Restleistung und/oder die Übergabe der Restlieferung für den AN unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB). Der AG ist berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern die vertraglich geschuldete Leistung und/oder Lieferung nicht nur bei vollständiger Erbringung funktionsfähig und bestimmungsgemäß nutzbar ist. In diesem Fall ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der AG sich im Annahmeverzug befindet.
6) Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt für jede Teilleistung und/oder Teillieferung mit deren Abnahme bzw. Übergabe; für Mängel, die ihre Ursache erst in der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung oder im Zusammenwirken aller erbrachten und/oder gelieferten Teile haben, beginnt die Frist mit der Abnahme bzw. Übergabe der letzten Teilleistung und/oder Teillieferung.
7) Die vorstehenden Regelungen in den Absätzen (3) bis (6) gelten nicht, soweit der AG sich im Annahmeverzug befindet.
§7 Preise, Zuschläge, Kosten und Stundenlohnarbeiten
1) Der Preisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zu Grunde gelegt. Erst die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rechnungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UStG vorlegt.
2) Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 2 Monate liegen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Stahl- und Rohstoffpreise, die Kosten für die Beschaffung von Energie und Kraftstoffen, wie Diesel und Benzin, Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der einschlägigen Tarifverträge, die Kosten für Korrosionsschutzmittel (insbesondere Beschichtungsstoffe nach ISO 12944), die Transportkosten (wie die Betriebskosten der zur Erbringung der vertraglichen Leistung eingesetzten Kraftfahrzeuge) und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart z.B. den Stahl- und Rohstoffpreisen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwas den Transportkosten erfolgt.
3) Die genannten Preisanpassungen werden nur vorgenommen, wenn sie nach Vertragsschluss unvorhersehbar eintreten oder vom AN nicht zu vertreten sind und dem AG mindestens 2 Kalenderwochen vor Wirksamwerden der jeweiligen Preisanpassung angezeigt und nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch textliche oder schriftliche Erläuterung der maßgeblichen Kostenentwicklungen anhand objektiver Kostenindizes, Lieferantenpreislisten, Transport‑ oder Energiepreisnachweisen oder vergleichbarer Unterlagen; eine Offenlegung der internen Kalkulation ist nicht geschuldet.
4) Der AG vergütet die mit dem AN bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Die Zuschlagssätze richten sich nach der im Rahmen der Beauftragung gültigen Preisliste des AN und differenzieren nach der Art der Leistung (Stahlwasserbau und Montage vor Ort einerseits, Maschinenbau und Werkstattfertigung andererseits); soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Mindestzuschläge auf den vereinbarten Verrechnungssatz: Für Leistungen im Stahlwasserbau und bei Montage vor Ort gelten folgende Mindestzuschläge: - ab der 8. Arbeitsstunde am Tag: 25 % - ab der 10. Arbeitsstunde am Tag: 50 % - für jede Nachtarbeitsstunde: 50 % - an Sonntagen: 70 % - an gesetzlichen Feiertagen: 100 % - an folgenden Feiertagen: 150 % (1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtstag)
Für Leistungen im Maschinenbau und bei Werkstattfertigung gelten abweichend folgende Mindestzuschläge: - ab der 9. Arbeitsstunde am Tag: 25 % - ab der 11. Arbeitsstunde am Tag: 50 % - für jede Nachtarbeitsstunde: 25 % - an Sonntagen: 50 % - an gesetzlichen Feiertagen: 100 % - an folgenden Feiertagen: 150 % (1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtstag)
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind insbesondere Unterwasser- und Taucherarbeiten, Arbeiten in beengten oder schwer zugänglichen Räumen (z. B. Schützenkammern, Torantriebsgehäuse, Schleusenköpfe), Arbeiten unter Zwang oder in Zwangslagen, Schweiß- und Schneidarbeiten mit besonderem Brandschutzaufwand sowie Arbeiten mit Gefahrstoffen (insbesondere Beschichtungs- und Korrosionsschutzmittel). Der für solche Bedingungen vereinbarte Zuschlag ist in der Auftragsbestätigung oder der Preisliste des AN auszuweisen.
5) Als Arbeitszeit gelten Vorbereitungs-, Lauf- und Wegzeiten am Leistungsort sowie Dokumentations- und Berichtspflichten, die der AN und sein eingesetztes Montagepersonal gegenüber dem AG über den Ausführungsstand, die Schweißnahtqualität, den Korrosionsschutzfortschritt oder andere für das Projektmanagement relevante Aspekte der ausgeführten Arbeiten erfüllen. Für An- und Abfahrten zum und vom Leistungsort — hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten — wird der tatsächliche Aufwand berechnet.
6) Reisekosten sind unabhängig von den An- und Abfahrtskosten zu betrachten und werden gesondert berechnet. Reisekosten umfassen sämtliche im Rahmen einer Dienstreise anfallenden Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten für überregionale Anreisen, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen gemäß den steuerlich anerkannten Pauschalsätzen. An- und Abfahrtskosten beziehen sich ausschließlich auf die Fahrten zur und von der jeweiligen Einsatzstelle.
7) Kosten für die sachgemäße und umweltschutzgerechte Entsorgung von ausgebauten oder zu ersetzenden Stahl- und Maschinenbauteilen, Beschichtungsstoffen, Hydraulikmedien sowie sonstigen im Rahmen der beauftragten Leistung anfallenden Abfällen trägt der AG, soweit die Entsorgung im Rahmen der beauftragten Leistung anfällt und nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten ist.
8) Zur Diagnose und Behebung von zeitweise oder unregelmäßig auftretenden Betriebsstörungen an hydraulischen, mechanischen oder elektrotechnischen Komponenten der Anlage (z. B. intermittierende Hydraulikleckagen, sporadische Steuerungs- oder Antriebsfehler, wiederkehrende Dichtungsprobleme) können wiederholte Überprüfungen, Messungen und Montageeinsätze erforderlich sein. Der AG trägt die Kosten mehrmaliger Einsätze des AN, sofern die Ursache der Störung dem Verantwortungsbereich des AG, dem bestimmungsgemäßen Verschleiß oder der Anlage selbst zuzuordnen ist.
9) Der AN zeigt gegenüber dem AG Stundenlohnarbeiten nach Möglichkeit vor Beginn, bei unvorhersehbarem Bedarf unverzüglich nach Kenntnisnahme, in Textform an. Etwaige Form- oder Fristverstöße bei der Anzeige führen nicht zum Vergütungsverlust, sofern die Leistungen für die Vertragserfüllung objektiv notwendig waren oder dem mutmaßlichen Willen des AG entsprachen.
10) Die jeweiligen Stundenlohnzettel sind dem AG oder der örtlichen Bauleitung wöchentlich zur Bestätigung vorzulegen. Sie sollen insbesondere folgende Angaben enthalten: - Datum der Ausführung, - Baustelle/Projekt und grobe örtliche Zuordnung (z. B. Bauwerk oder Bauteil), - kurz bezeichnete ausgeführte Tätigkeiten, - Namen der eingesetzten Mitarbeiter und die von ihnen jeweils geleisteten Stunden.
11) Soweit baubetrieblich oder rechtlich geboten, sind erforderliche Aufsichts- und Polierstunden gesondert auszuweisen und vergütungsfähig.
12) Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel durch den AG oder dessen Bauleitung vor Ort gilt als deklaratorisches Anerkenntnis über Art und Umfang der abgerechneten Leistungen. Gibt der AG die Stundenzettel nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Vorlage zurück, gelten sie ebenfalls als anerkannt, sofern der AN den AG bei der Vorlage auf diese Rechtsfolge (Anerkennungsfiktion bei Fristablauf) ausdrücklich hingewiesen hat.
§8 Zahlungsfristen, Abschlagszahlungen, Verzug
1) Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 2 Kalenderwochen nach Rechnungszugang fällig. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des Baufortschritts. Abschlagszahlungen stehen dem AN auch für auf der Baustelle oder im Werk angefertigte und bereitgestellte, noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile zu, die ausschließlich für den Auftrag bestimmt sind, sofern dem AG nach seiner Wahl das Eigentum hieran übertragen oder eine angemessene Sicherheit hierfür geleistet wird.
2) Der AG hat eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung zu leisten. Diese Abschlagszahlung dient der Abdeckung der unmittelbar mit Auftragserteilung beginnenden Planungsleistungen (statische Berechnung, Werk- und Fertigungsplanung gemäß DIN 19704 und DIN EN 1090) sowie der Materialverauslagung (Stahlbestellung, Beschaffung von Korrosionsschutzmitteln nach ISO 12944 und sonstigen Fertigungsstoffen), die der AN ohne Rücksicht auf den sichtbaren Baufortschritt vor Ort sofort nach Auftragserteilung zu finanzieren hat. Der AG hat eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Montagebeginn zu leisten; Montagebeginn ist der Tag, an dem der AN mit den Montagearbeiten vor Ort beginnt. Der AG ist berechtigt, für die Abschlagszahlung gemäß Satz 1 eine Vorauszahlungsbürgschaft in gleicher Höhe zu verlangen; in diesem Fall verschiebt sich die Fälligkeit bis zur Übergabe der Bürgschaft.
3) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto des AN zu leisten.
4) Die Zahlungspflicht des AG ist von etwaigen Mängelrügen, Schadensersatzforderungen oder sonstigen Einwendungen unabhängig, soweit nicht das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB wirksam ausgeübt wird. Das Zurückbehaltungsrecht beschränkt sich auf höchstens das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten für einen konkret und schriftlich bezeichneten Mangel; es berechtigt nicht zum vollständigen Einbehalt der Schlusszahlung.
5) Die Zahlung ist fristgerecht, wenn der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Geschäftskonto des AN gutgeschrieben ist. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein.
6) Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Der AG kommt mit Überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
7) Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.
8) Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Abs. (1), sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.
9) Zahlungen des AG, auch wenn sie als „Schlusszahlung“ oder „abschließende Zahlung“ bezeichnet werden, berühren weitergehende Vergütungsansprüche des AN nicht. Erhebt der AG gegen die Schlussrechnung des AN nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang schriftlich oder in Textform und unter Bezeichnung der beanstandeten Positionen Einwände, gilt die Schlussrechnung hinsichtlich der Rechnungshöhe als anerkannt. Die Anerkennung der Rechnungshöhe berührt Gewährleistungsrechte des AG aus diesem Vertrag nicht.
10) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die bei objektiver Betrachtung begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (10 Kalendertage gelten als angemessen) ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
11) Das Leistungsverweigerungsrecht des AG nach § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der AG ist berechtigt, wegen Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Das Leistungsverweigerungsrecht setzt voraus, dass der AG den Mangel gegenüber dem AN in Textform konkret bezeichnet hat. Ein pauschaler oder nicht konkret bezeichneter Mangelvorwurf berechtigt nicht zum Einbehalt. Der AG ist nicht berechtigt, aufgrund desselben Mangels mehr als das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten einzubehalten.
§9 Leistungs- und Lieferfristen
1) Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart werden, etwa im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder nach dem Verfahren gemäß Abs dieser Regelung. Bei unverbindlichen oder ungefähren Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.
2) Die Ausführungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - die vereinbarte Anzahlung ist auf dem Konto des AN eingegangen; - die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Ausführungsunterlagen und Pläne sind dem AN vollständig übergeben; - alle für den Beginn der Arbeiten erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor; - Baufreiheit gemäß § 12 Abs. (1) ist verschafft.
3) Wird eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die aus der Sphäre des AG stammen, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist erst mit diesem späteren Zeitpunkt; in diesem Umfang kann der AG aus der Verzögerung keine Ansprüche wegen Verzuges oder sonstiger Pflichtverletzung gegen den AN herleiten. Ansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die Verzögerung auf Umständen beruht, die der AN zu vertreten hat.
4) Liegen sämtliche vorgenannten Voraussetzungen nicht innerhalb von 6 Kalenderwochen nach Auftragserteilung vor, obwohl der AG die hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen hat, ist der AN berechtigt, dem AG eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen zur Erfüllung der noch offenen Voraussetzungen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der AN berechtigt, - nach Maßgabe von § 10 Abs. (4) Ersatz der ihm infolge der Verzögerung entstehenden, vom AG zu vertretenden Mehrkosten zu verlangen und/oder - den Vertrag nach § 14 aus wichtigem Grund zu kündigen.
5) Gesetzliche weitergehende Rechte des AN, insbesondere nach §§ 642, 648a BGB, bleiben unberührt.
6) Soweit Leistungstermine nicht bereits nach § 9 Abs. (1) vertraglich vereinbart sind, wird der AN dem AG, sobald die in Abs. (2) dieser Regelung genannten Voraussetzungen vorliegen, Terminvorschläge für den Beginn der Montagearbeiten schriftlich oder in Textform mitteilen. Die Mitteilung enthält jeweils ein Datum und eine konkrete Uhrzeit für den Montagebeginn. Der AG hat nach Erhalt der Terminvorschläge innerhalb von 5 Werktagen einen zeitlich für beide Parteien passenden Termin mit dem AN abzustimmen und schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Mit der Bestätigung ist der Termin als Leistungstermin im Sinne von Abs. (1) dieser Regelung vereinbart.
7) Werden vom AG nach Auftragserteilung Änderungen oder Zusatzleistungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der schriftlichen oder in Textform erfolgenden Bestätigung der Änderungen durch den AN. Bei der Bemessung der neuen Leistungsfrist sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Änderungen sowie der bereits erzielte Baufortschritt zu berücksichtigen.
8) Der AN kommt nicht in Verzug, soweit die Verzögerung darauf beruht, dass der AG erforderliche Unterlagen, behördliche Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Verpflichtungen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen nicht fristgerecht erfüllt hat.
9) Kommt der AG in Annahmeverzug oder unterlässt er eine von ihm geschuldete Mitwirkungshandlung, ist der AN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden und vom AG zu vertretendem Schaden einschließlich der nachweislichen Mehraufwendungen nach § 10 zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche des AN, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
10) Gerät der AN in Verzug, hat der AG ihm für Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen zu setzen. Im Übrigen richten sich Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN nach Maßgabe des § 29 (Haftung).
§10 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, kann er dies dem AG anzeigen. In einer solchen Behinderungsanzeige beschreibt der AN die hindernden Umstände, die voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungsteile nach bestem Wissen und mit zumutbarer Genauigkeit. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.
2) Liegt eine Behinderung der Leistungsausführung vor, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten und das erneute Einrichten des Leistungsortes.
3) Für die Dauer einer unverschuldeten Behinderung gerät der AN nicht in Verzug. Eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist für Zeiträume unverschuldeter Behinderung ausgeschlossen.
4) Beruht die Behinderung auf einem Umstand aus der Sphäre des AG – insbesondere unzureichende Mitwirkung gemäß § 12, verspätete Planfreigabe oder Übergabe von Ausführungsunterlagen, nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorgewerke (insbesondere Beton- und Stahlbetonarbeiten, Spundwandarbeiten, Erdarbeiten, Rammarbeiten, Anker- und Gründungsarbeiten sowie sonstige bauliche Vorleistungen, die Voraussetzung für den Beginn der Montage von Stahlwasserbaukonstruktionen sind), behördliche Verzögerungen im Verantwortungsbereich des AG oder Koordinierungsmängel zwischen Gewerken – hat der AN Anspruch auf Ersatz der nachweislich durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten:
- Vorhaltekosten für Personal, Geräte und Material einschl. zeitanteiliger AGK und BGK, soweit stillstandsbedingt - unproduktive Wartezeiten und Stillstandskosten zu den vereinbarten Stundensätzen und etwaiger Zuschläge gemäß § 7Abs. (4) - Kosten für Umstellungen des Bauablaufs, Mehrfachtransporte und Remobilisierungen - Lagerkosten für vorzeitig angeliefertes Material und Gerätevorhaltekosten - Finanzierungskosten für gebundenes Material und Vorleistungen sowie - soweit kausal auf die Behinderung zurückzuführen und nachweisbar, nach Ende der Behinderung entstehende Mehrkosten, insbesondere aus Lohn- und Materialpreissteigerungen, als Verzögerungsschaden nach den §§ 280 ff. BGB.
5) Gesetzliche Ansprüche des AN, insbesondere auf Entschädigung wegen Annahmeverzugs sowie auf weitergehenden Schadensersatz, bleiben unberührt; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen.
§11 Abnahme / Gefahrenübergang
1) Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald der AN die Fertigstellung anzeigt. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern; seine Rechte wegen dieser Mängel bleiben unberührt.
2) Hat der AN die Fertigstellung der Werkleistung dem AG schriftlich oder in Textform angezeigt und hat der AG die Abnahme nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, so gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB). Der AN wird den AG in der Fertigstellungsanzeige auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinweisen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der AN diesen Hinweis erteilt hat. Unabhängig davon kann eine Abnahme auch durch konkludentes Verhalten des AG erfolgen, insbesondere durch rügelose Inbetriebnahme und Nutzung der Leistung über einen längeren Zeitraum, wenn der AG hierdurch zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
3) Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile, die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen. Mit der Teilabnahme beginnt für den abgenommenen Teil die Verjährungsfrist gemäß § 15 Abs. (11) gesondert zu laufen; darüber hinaus treten alle übrigen Abnahmewirkungen für diesen Teil ein.
4) Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen. Befindet sich der AG in Annahmeverzug, geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges über.
5) Der AN führt vor der Inbetriebsetzung eine vollständige Funktionsprüfung durch und dokumentiert diese in einem Inbetriebsetzungsprotokoll. Der AN weist den AG in die bestimmungsgemäße Bedienung ein. Über die Einweisung ist ein vom AG zu unterzeichnendes Einweisungsprotokoll zu erstellen.
6) Soweit im Rahmen der Errichtung Komponenten geliefert werden, die nicht durch Verbindung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes werden (§§ 93, 94 BGB), gelten ergänzend die Bestimmungen aus Teil 2 dieser AWM, insbesondere zum Eigentumsvorbehalt.
§12 Mitwirkungspflichten des AG, Baustellenkoordination, Bedenkenanmeldung
1) Der AG ist verpflichtet, dem AN rechtzeitig vor Beginn der Leistungsausführung vollständige Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist im Sinne dieser AWM gewährt, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind und diese nach dem Vertrag oder nach der Verkehrsanschauung in die Verantwortungssphäre des AG fallen:
a) Zugänglichkeit des Bauwerks: Land- und wasserseitige Zugänge zum betreffenden Wasserbauwerk (Schleuse, Wehr, Schöpfwerk, Einlaufbauwerk, Hochwasserschutzelement oder sonstige hydraulische Stahlkonstruktion) sind frei und befahrbar; erforderliche Böschungs-, Deich- und Dammwege sind für Schwerlastfahrzeuge, Krantransporte und Materialanlieferungen geeignet und freigegeben.
b) Trockenlegung und Betriebsunterbrechung: Der für die Ausführung relevante Wasserbereich ist durch den AG rechtzeitig abgesperrt, entleert und trockengelegt; erforderliche Revisionsverschlüsse, Dammbalken oder sonstige Hilfsverschlüsse sind gesetzt, und der Wasserstand ist auf das für die Arbeiten erforderliche Niveau abgesenkt. Der AG stellt sicher, dass Schwall- und Sogwirkungen durch Schifffahrt, Staustufen oder sonstige Einflüsse für die Dauer der Arbeiten ausgeschlossen oder auf ein für die Arbeitssicherheit unbedenkliches Maß begrenzt sind.
c) Sperrung und Koordination: Soweit die Ausführung eine Sperrung der Wasserstraße, des Gewässers oder einer Schleuse für die Schifffahrt oder den Betrieb erfordert, hat der AG diese Sperrung vollständig koordiniert, bei der zuständigen Behörde (insbesondere Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Wasserbehörde, Betreiber) angemeldet und genehmigt und alle hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen veranlasst. Dem AN werden die Sperrzeiten und Betriebsunterbrechungsfenster mindestens zwei Wochen vor Beginn der Leistungsausführung verbindlich mitgeteilt.
d) Kranstellflächen und Hebezeuge: Geeignete Kranstellflächen mit ausreichender Tragfähigkeit für den Einsatz von Mobil- und/oder Schwimmkranen sind am Bauwerk freigehalten; Schwimmpontons, Arbeitsplattformen oder Hilfsgerüste, die vom AG zu stellen sind, sind montiert und betriebsbereit.
e) Energieversorgung: Elektrische Anschlüsse für den Betrieb von Schweißgeräten (mindestens 380 V/32 A), Elektrowerkzeugen, Baustromverteilung und Beleuchtung stehen am Leistungsort bereit; bei Arbeiten an abgelegenen Bauwerken ohne feste Stromversorgung stellt der AG eine geeignete Einspeisemöglichkeit oder einen Generatorstellplatz zur Verfügung.
f) Wasser- und Druckluftversorgung: Soweit für die Ausführung, insbesondere Strahlen, Druckprüfung oder Reinigung, erforderlich, ist eine geeignete Wasserentnahme- und Abwasserentsorgungsmöglichkeit bereitgestellt.
g) Kommunikation: An abgelegenen oder untertägigen Bauwerken (Schleusenkammern, Unterhäupter, Rohrdurchlässe) stellt der AG eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit (Funk, Telefon oder vergleichbar) zwischen den Arbeitsbereichen und der Baustellen- und Betriebsleitung sicher.
Ist eine der vorstehend genannten Voraussetzungen bei Beginn der Leistungsausführung nicht erfüllt, liegt keine vollständige Baufreiheit vor; § 10 (Behinderung und Unterbrechung der Ausführung) gilt entsprechend.
2) Wird die Baufreiheit nicht rechtzeitig oder nicht vollständig verschafft und beruht dies auf einem vom AG zu vertretenden Umstand, liegen eine Behinderung und ein Annahmeverzug des AG vor. § 10 gilt entsprechend; der AN kann insbesondere eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen und Ersatz der ihm hierdurch entstehenden nachweislichen Mehrkosten verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AN, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
3) Der AG hat dem AN spätestens fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere - die Lage verdeckt geführter Leitungen im Bereich der Leistungsausführung, - vorhandene Bestandspläne, - Baugrundgutachten, - statische Unterlagen sowie - Angaben zur Tragfähigkeit von Zufahrtswegen, Dammkronen und Bauwerken. Unterbleibt die rechtzeitige Zurverfügungstellung und kommt es hierdurch zu einer Behinderung der Leistungsausführung, gilt § 10 entsprechend.
4) Der AG hat alle für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, wasserrechtliche Genehmigungen und bauordnungsrechtliche Genehmigungen, auf seine Kosten rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Leistungsausführung einzuholen und dem AN auf Verlangen nachzuweisen. Verzögerungen aufgrund fehlender oder nicht rechtzeitig erteilter Genehmigungen gelten als Behinderung im Sinne von § 10, soweit sie aus der Sphäre des AG stammen.
5) Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke (insbesondere Beton- und Stahlbetonarbeiten, Spundwandarbeiten, Erdarbeiten, Rammarbeiten) zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN seine vertraglichen Leistungen ohne Verzögerung aufnehmen und erbringen kann. Werden die Leistungen der Vorgewerke nicht rechtzeitig fertiggestellt und beruht dies auf einem vom AG zu vertretenden Umstand, gelten die hierdurch verursachten Verzögerungen als Behinderung im Sinne von § 10; der AN kann eine angemessene Fristverlängerung und den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6) Der AN ist verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die vom AG vorgegebene Art der Ausführung, gegen die vom AG gelieferten Unterlagen (insbesondere Pläne, statische Berechnungen) oder gegen Leistungen anderer Unternehmer dem AG unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen (Bedenkenanmeldung). Die Bedenkenanmeldung hat in jedem Fall auch an den AG direkt zu erfolgen, auch wenn der AN annimmt, dass die Bedenken einem vom AG beauftragten Planungsbüro bereits bekannt sind. Bestehen nach ordnungsgemäßer Bedenkenanmeldung weiterhin Bedenken und verlangt der AG gleichwohl ausdrücklich die Ausführung entsprechend seiner Vorgaben, haftet der AN nicht für Mängel oder Schäden, die allein auf den in der Bedenkenanmeldung bezeichneten und vom AG gleichwohl angeordneten Umstand zurückzuführen sind. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Haftungsregelungen unberührt.
7) Der AG benennt dem AN bei Vertragsschluss einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner, der für den Vertragsgegenstand bevollmächtigt ist und verbindliche Entscheidungen treffen kann. Der AN benennt einen Koordinator für die Ausführung seiner Leistungen. Unterbrechungen und Stillstandszeiten, die auf Koordinierungsmängeln zwischen den Gewerken beruhen und die der AN nicht zu vertreten hat, gelten als Behinderung im Sinne von § 10.
8) Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung die notwendigen Vorarbeiten (insbesondere Fundamentarbeiten, Einbetonierungsarbeiten, Spundwandarbeiten) vollständig und fachgerecht fertiggestellt zu haben und sicherzustellen, dass die Baustelle für die Arbeiten des AN befahrbar und begehbar sowie in ausreichendem Umfang beleuchtet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und beruht dies auf Umständen aus der Sphäre des AG, gilt § 10 entsprechend.
9) Der AG schafft für die Aufbewahrung der vom AN benötigten Maschinen, Werkzeuge und Materialien eine geeignete, abschließbare und witterungsgeschützte Lagermöglichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums. Ist eine solche Lagermöglichkeit nicht vorhanden, hat der AG dies dem AN rechtzeitig mitzuteilen; die Parteien werden in diesem Fall eine gesonderte Regelung zur Lagerung und zu den daraus entstehenden Kosten treffen.
10) Der AG trägt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Errichtung und/oder Nutzung der Anlage durch ihn entstehen, insbesondere Anschluss- und Genehmigungsgebühren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
11) Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Baustellenverordnung, einzuhalten und sicherzustellen, dass bei der Planung der Leistungsausführung sowie bei der Koordinierung der Gewerke die Vorgaben zum Arbeitsschutz beachtet und umgesetzt werden. Soweit gesetzlich erforderlich, benennt der AG einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe Koordinator) und informiert den AN über die bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne.
§13 Ausschluss von Vertragsstrafen
Die Vereinbarung und Geltendmachung von Vertragsstrafen ist für beide Parteien ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern eine Vertragsstrafe ausdrücklich individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde (§ 305b BGB). Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
§14 Kündigung
1) Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass der AN dies zu vertreten hat (§ 648 BGB), ist der AN berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abzurechnen und darüber hinaus als Ersatz für entgangenen Gewinn und nicht konkret zuordenbare Allgemeine Geschäftskosten eine Pauschale in Höhe von 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN insgesamt nur eine wesentlich geringere Vergütung zusteht oder ein Anspruch insoweit nicht besteht. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlich entstandenen Mehrkosten (insbesondere Planungskosten, Materialbestellungen, Fertigungsvorleistungen) die Pauschale übersteigen. Zusätzlich kann der AN den Ersatz von Aufwendungen für bereits getätigte Materialbestellungen, Fertigungsvorleistungen im Werk und sonstige konkret für den Auftrag entstandene Kosten verlangen, soweit diese nicht bereits in den abgerechneten Leistungen enthalten sind und durch die Kündigung nicht erspart werden.
2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den AN insbesondere vor, wenn der AG trotz Mahnung und einer Nachfrist von 2 Kalenderwochen – soweit angemessen – mit fälligen Zahlungen in Verzug bleibt und/oder wenn nach Vertragsschluss Umstände im Sinne von § 8 Abs. (10) eintreten und/oder der AG den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß § 12 trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt.
3) Jede Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit der Schrift- oder Textform und des Zugangs beim Empfänger.
§15 Gewährleistung (Werkvertragsrecht)
1) Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und der Bereitstellung der Anlage zur Nacherfüllung durch den AG, nach seiner Wahl zunächst nur nachbessern oder ein neues Werk liefern. Das Recht des AN, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.
2) Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist fehlgeschlagen. Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Werktagen; bei komplexen Mängelursachen, die Demontage großer Bauteile, Werkstattfertigung oder Materialbeschaffung erfordern, mindestens sechs Kalenderwochen. Als Mangel gilt insbesondere, soweit die Leistung bei Abnahme nicht den in § 4 Abs. (8) genannten anerkannten Regeln der Technik entspricht; ein Mangel liegt dagegen nicht vor, wenn die Abweichung innerhalb der in den einschlägigen Normen definierten Toleranzen liegt.
3) Die Nacherfüllung gilt zudem in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührlichen Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen, sodass es einer Fristsetzung nicht mehr bedarf (§ 636 BGB).
4) Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.
5) Der AG hat kein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (Ausschluss der Selbstvornahme nach § 637 BGB), es sei denn, der AN verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder ist zur Nacherfüllung nicht in der Lage.
6) Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung sind ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf - fehlerhaftem Material, - fehlerhafter Konstruktion, - mangelhafter Ausführung oder - fehlerhaften Herstellungsstoffen beruhen.
7) Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei: - nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit; - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrenübergang; - übermäßiger Beanspruchung; - chemischen, physikalischen oder elektrolytischen Einflüssen außerhalb der Normvorgaben; - unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen und/oder Instandhaltungsarbeiten durch den AG oder Dritte; - normaler Alterung des Korrosionsschutzes gemäß ISO 12944 innerhalb der vereinbarten Schutzdauer.
8) Vorstehendes gilt nicht bei Arglist, grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos (§ 276 BGB) sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
9) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen – insbesondere Anfahrtskosten, Stundenlohn und Materialkosten – vom AG ersetzt zu verlangen.
10) Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
11) Mängelansprüche verjähren ab Abnahme wie folgt: a) an Bauwerken und fest mit einem Bauwerk verbundenen Teilen (insbesondere einbetonierte Stahlwasserbauteile, in Fundamenten verankerte Verschlüsse, Schleusen- und Wehrkonstruktionen, Ankerplatten, Verschlusslager) in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) b) an beweglichen und abnehmbaren Bauteilen sowie Antrieben, Maschinenelementen und Steuerungskomponenten in zwölf Monaten, soweit das Gesetz nicht gemäß - §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, - §§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, - § 478 BGB, - §§ 1 ff. ProdHaftG, - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder - bei Übernahme einer Garantie längere Fristen vorschreibt.
c) bei Korrosionsschutzsystemen entsprechend der nach ISO 12944 vertraglich vereinbarten Schutzdauerkategorie (medium: 7–15 Jahre, high: 15–25 Jahre, very high: mehr als 25 Jahre); ist keine Schutzdauerkategorie ausdrücklich vereinbart, gilt die Kategorie „medium“ (7–15 Jahre).
12) Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
13) Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden bestehen nur nach Maßgabe des § 29 (Haftung).
Teil 2: Kaufrechtliche Regelungen
§16 Gegenstand des Kaufvertrages
1) Art, Inhalt und Umfang der zu liefernden Stahlwasserbauteile bzw. einzelne Komponenten (nachfolgend Ware/Waren) ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung und Systemübersicht, nebst dem entsprechenden Zubehör sowie der Montage- und Installationsanleitungen.
2) Die Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Ware (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB), sowie die Anforderungen an eine Montageverpflichtung des AN (§ 434 Abs. 4 BGB), die vereinbart wurden, ergeben sich aus dem Vertrag.
3) Waren, die nicht in der Leistungsbeschreibung und/oder Auftragsbestätigung enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages (zusätzliche Leistungen).
4) Soweit der Kauf und/oder die Lieferung zusätzlicher Waren vereinbart wird, sind diese auf Grundlage der aktuellen Preisliste des AN bei Bestellung gesondert zu bezahlen.
§17 Leistungsänderungen (Kaufvertrag)
1) Der AN behält sich vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche und/oder normative Erfordernisse dies notwendig machen und durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.
2) Die Absätze (2) bis (4) gelten nur, soweit die Parteien eine Lieferung nach Stückzahl oder Menge standardisierter, nicht auftragsbezogen gefertigter Waren vereinbart haben; für auftragsbezogen gefertigte oder bestellte Einzelkomponenten und Bauteile gilt ausschließlich Absatz (5). Der AN ist aus produktions- oder logistikbedingten Gründen zu Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
3) Bei einer Mehrlieferung innerhalb dieser Toleranz ist der AG nicht zur Zahlung eines Mehrpreises verpflichtet; er kann die überschüssige Menge innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung auf Kosten des AN zurücksenden.
4) Bei einer Minderlieferung innerhalb dieser Toleranz ermäßigt sich der Kaufpreis anteilig im Verhältnis der tatsächlich gelieferten zur vereinbarten Liefermenge. Weitergehende Mängelrechte des AG allein wegen der Mengenabweichung sind in diesem Fall ausgeschlossen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
5) Der AN ist berechtigt, die Ware mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht und Ausrüstung gemäß den einschlägigen DIN-Toleranzen zu liefern. Solche Ware ist vertragsgerecht, soweit der AN keine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
§18 Preise (Kaufvertrag)
1) Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich CPT (benannter Bestimmungsort, der bei Vertragsschluss festgelegt wird) Incoterms® 2020 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (netto) bei Leistungserbringung, die gesondert ausgewiesen wird, sodass erst die Rechnungslegung mit gesetzlicher Umsatzsteuer erfolgt (brutto). Der AG hat die Kosten für Verpackung und Versand zu tragen, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
2) Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach Maßgabe der Absätze (3) und (4) dieser Regelung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen.
3) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Stahl- und Rohstoffpreise, Energiekosten, Materialherstellungs- und Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten gemäß der einschlägigen Tarifverträge, Kosten für Korrosionsschutzmittel (insbesondere Beschichtungsstoffe nach ISO 12944), Transportkosten oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. der Stahl- und Rohstoffkosten dürfen nur insoweit zu einer Preiserhöhung führen, wie nicht gleichzeitig Kosten in anderen Bereichen, wie den Energiekosten rückläufig sind und einen Ausgleich schaffen. Bei Kostensenkungen, beispielsweise bei den Energiekosten wird der AN die Preise entsprechend senken, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise kompensiert werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte von Preisänderungen so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben berücksichtigt werden als Kostenerhöhungen.
4) Die vorgenannten Preisanpassungen werden nur vorgenommen, wenn sie nach Vertragsschluss unvorhersehbar eintreten oder vom AN nicht zu vertreten sind und dem AG mindestens zwei Kalenderwochen vor Wirksamwerden der jeweiligen Preisanpassung angezeigt und nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch textliche oder schriftliche Erläuterung der maßgeblichen Kostenentwicklungen anhand objektiver Kostenindizes, Lieferantenpreislisten, Fracht- oder Energiepreisnachweisen oder vergleichbarer Unterlagen; eine Offenlegung der internen Kalkulation ist nicht geschuldet.
§19 Zahlungsfristen (Kaufvertrag)
1) Die vom AN gestellte Rechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, jedoch nicht bevor die Ware geliefert (bzw. montiert) wurde, soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine Skontovereinbarung besteht nur, soweit sie im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Die Zahlung ist auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto des AN zu leisten.
2) Die Zahlung ist fristgerecht im Sinne von § 19 Abs. (1), wenn der Kaufpreis innerhalb der Zahlungsfrist auf dem angegebenen Geschäftskonto des AN gutgeschrieben ist. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein.
3) Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB und gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der Anspruch des AN auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
4) Der AG kommt mit Überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
5) Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein gegebenenfalls gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei vom AG zu vertretenden Verzug werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.
6) Bei vereinbarten Teillieferungen steht dem AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
7) Wechsel- und Scheckzahlungen gelten erst nach endgültiger Einlösung als Erfüllung. Der Eigentumsvorbehalt gemäß § 24 erlischt nicht durch Hingabe eines Wechsels oder Schecks, sondern erst mit dessen Einlösung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.
8) Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG begründen (wesentlich verschlechterte Vermögenslage), insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Nichteinlösung von Lastschriften oder Schecks, Pfändungen oder Zahlungsrückstände gegenüber dem AN, so ist der AN unabhängig vom Vertragsschluss berechtigt, sich auf § 321 BGB zu berufen und die Leistung bis zur Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Bruttorechnungsbetrags der noch ausstehenden Leistungen zu verweigern. Kommt der AG einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung nach, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§20 Lieferung / Erfüllungsort / Gefahrenübergang
1) Die Lieferung erfolgt CPT (benannter Bestimmungsort, der bei Vertragsschluss festgelegt wird) Incoterms® 2020, wobei der Erfüllungsort für die Lieferung der Ort der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt (nachfolgend Transportperson) ist (Lieferort: Werk/Geschäftssitz des AN). Dies gilt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Ware (z.B. der Installationsort/Aufstellort/Einsatzort).
2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht bei Versendung mit Übergabe an die Transportperson auf den AG über.
3) Bei einer vereinbarten Holschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den AG über. Gleiches gilt, wenn der AG die Ware nicht an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin abholt. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kann der AN dem AG mit einer Frist von 2 Kalenderwochen mitteilen, dass die Ware zur Abholung bereitsteht; holt der AG die Ware mit Ablauf der Frist nicht ab, geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
4) Im Falle der Bringschuld geht die Gefahr mit der Ablieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort auf den AG über.
5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Teillieferungen gemäß § 6.
6) Bei Abholung der Waren durch den Käufer oder Versendung mittels Transportunternehmens reisen die Produkte hinsichtlich der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf Gefahr des Käufers.
7) Eine verspätete Abholung der Ware durch die im Rahmen der Lieferung CPT Incoterms® 2020 eingesetzte Transportperson, selbst wenn diese durch den AN beauftragt wurde, liegt nicht im Verantwortungsbereich des AN. Die eingesetzte Transportperson ist nicht Erfüllungsgehilfe des AN.
8) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug des AG oder aus einem sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Grund und macht der AN folglich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, geht die Gefahr spätestens mit Absendung der Mitteilung über die Versand- und/oder Lieferbereitschaft gegenüber dem AG auf diesen über.
§21 Lieferzeit / Lieferverzögerung
1) Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Der AN bemüht sich bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen und -fristen, diese unter Berücksichtigung der kapazitiven Auslastung einzuhalten.
2) Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Umsetzung der Bestellung zwischen den Parteien geklärt sind und alle sonstigen dem AG im Rahmen der Vertragsdurchführung mitgeteilten und zu erfüllenden Voraussetzungen oder Mitwirkungsleistungen für die Lieferung oder Leistung vollständig vorliegen, wie vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten durch den AG.
3) Hat der AG nach Auftragsbestätigung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderungen durch den AN. Eine Liefer- oder Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die durch die Änderung bei der Herstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen (z. B. Beschaffungen, Werkstattfertigung, Korrosionsschutzarbeiten) zusätzlich zur vereinbarten Lieferfrist berücksichtigt sind.
4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, im Falle einer Versendungsschuld der Tag der Absendung der Ware, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
5) Das Interesse des AG an der Leistung des AN entfällt mangels anderer schriftlicher oder textlicher Vereinbarung nur dann, wenn der AN solche Teile nicht oder verzögert liefern kann, deren Fehlen die bestimmungsgemäße Nutzung der Ware insgesamt unmöglich macht, mit Ausnahme der Regelungen in § 6 zur Teillieferung. Gerät der AN in Lieferverzug, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur nach Maßgabe der Regelung in § 29 (Haftung).
6) Gerät der AN in Lieferverzug, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur nach Maßgabe der Regelung in § 29 (Haftung).
7) Der AN kommt nicht in Liefer- oder Leistungsverzug, soweit die Verzögerung darauf beruht, dass der AG für die Lieferung oder Leistung erforderliche, von ihm zu beschaffende Unterlagen, Lizenzen, behördliche Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Formalitäten oder Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht bzw. nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der AN die Verzögerung zu vertreten hat.
8) Kommt der AG in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung/Leistung des AN aus anderen, vom AG zu vertretenden Gründen, so ist der AN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
9) Selbstbelieferungsvorbehalt: Der AN ist von der Lieferpflicht befreit, soweit er bei seinen Vorlieferanten oder Herstellern rechtzeitig und ordnungsgemäß eine inhaltsgleiche Bestellung aufgegeben hat (kongruentes Deckungsgeschäft), diese Bestellung vom Vorlieferanten oder Hersteller trotz ordnungsgemäßer Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des AN ganz oder teilweise nicht beliefert wird und der AN den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und etwaig geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Der AN wird sich nach Kräften bemühen, eine alternative Bezugsquelle zu erschließen.
§22 Rücknahme und Retouren (außerhalb der Mängelrechte)
1) Rücknahmen außerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte erfolgen freiwillig und ohne Rechtsanspruch ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des AN (RMA-Freigabe). Die Mängelrechte des AG bleiben unberührt; insoweit gelten die Regelungen in § 23.
2) Der AG beantragt die Rücknahme spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen ab Lieferung unter Angabe von Rechnungs- oder Lieferscheinnummer, Artikelnummer, Menge und Rücknahmegrund. Der AN teilt bei Zustimmung eine RMA-Nummer und die Rücksendeanschrift mit. Ohne RMA-Nummer eingesandte Waren können zurückgewiesen werden.
3) Nach Erteilung der RMA-Nummer muss die Ware innerhalb von 10 Kalendertagen an die mitgeteilte Stelle versandt werden. Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG, frei Haus. „Unfreie“ Sendungen werden nicht angenommen. Bis zur Annahme durch den AN trägt der AG das Verlust- und Beschädigungsrisiko; eine Transportversicherung obliegt dem AG.
4) Eine Rücknahme setzt voraus, dass die Ware in ordnungsgemäß verschlossener und unbeschädigter Originalverpackung einschließlich Montageanleitung und sämtlichem Produktzubehör ist, unbenutzt, unmontiert sowie nicht eingebaut oder angebracht und nicht gekennzeichnet ist, wiederverkaufsfähig ist und in vollständigen Liefereinheiten zurückgegeben wird.
5) Eine freiwillige Rücknahme ist ausgeschlossen für Sonderanfertigungen, kundenspezifisch konfigurierte oder individualisierte Ware (insbesondere Sondermaße, Sonderbeschichtungen, kundenspezifische Stahlwasserbauteile), benutzte oder gebrauchte Ware sowie Ware, die nicht mehr im Sortiment geführt wird, es sei denn, der AN stimmt im Einzelfall zu.
6) Der AN prüft die zurückgesandte Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang. Der AN kann die Annahme ganz oder teilweise verweigern, wenn die Voraussetzungen nach § 22 Abs. (3) und § 22 Abs. (4) nicht erfüllt sind, oder Abzüge in Höhe der konkret entstandenen Wertminderung oder der konkret entstandenen Kosten für fehlende oder beschädigte Verpackung oder fehlendes Zubehör vornehmen. Nicht annehmbare Ware wird auf Wunsch des AG auf dessen Kosten zurückgesandt; andernfalls kann der AN die ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten des AG veranlassen.
7) Für akzeptierte freiwillige Rücknahmen erhebt der AN eine Wiedereinlagerungspauschale in Höhe von 10 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR je Rücksendung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere Kosten entstanden sind; dem AN bleibt der Nachweis höherer konkret angefallener Kosten vorbehalten.
8) Bei Annahme der Rücksendung erstellt der AN eine Gutschrift über den Netto-Warenwert abzüglich der Pauschale nach § 22 Abs. (7) und gegebenenfalls weiterer Abzüge nach § 22 Abs. (6). Die Gutschrift erfolgt auf das [Kunden/Bank]konto des AG [und kann mit bestehenden oder künftigen Forderungen des AN verrechnet werden; eine Auszahlung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.] Das Eigentum an der zurückgenommenen Ware geht mit Gutschriftserstellung auf den AN über.
9) Sendungen ohne RMA-Nummer, ohne vollständige Begleitdokumente oder an eine falsche Anschrift können vom AN abgelehnt oder auf Kosten des AG an diesen zurückgesandt werden. Etwaige Stand- und Bearbeitungskosten trägt der AG.
10) Der AN stellt sicher, dass Rücksendungen keine personenbezogenen Daten enthalten.
§23 Mängelansprüche (Kaufrecht)
1) Soweit die gelieferte Ware trotz größter Sorgfalt bei Übergabe/Lieferung nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen dem AG und AN vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (z. B. Montage- und Installationsanleitungen) übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der AG erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die vom AN in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der AN dem AG vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der AG erwarten kann, oder den
c) Montageanforderungen entspricht (für den Fall, dass eine Montage vertraglich vereinbart ist), und damit einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, was der AG zu beweisen hat, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach eigener Wahl zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Soweit der AN zum Zwecke der Nacherfüllung Ersatz liefert, hat der AG die mangelhafte Ware bzw. deren mangelhafte Teile/Komponenten dem AN zurückzugeben. Ist die vom AN gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den AG unzumutbar, kann er sie ablehnen. Eine Unzumutbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung zu unüberwindbaren Belastungen in der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des AG führt oder aufgrund der Art und Weise des Mangels nur eine der beiden Nacherfüllungsarten erfolgversprechend ist. Das Recht des AN, die Nacherfüllung zu verweigern (§ 439 Abs. 4 BGB), bleibt unberührt.
2) In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des AN enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben vom AN nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen dar. Gleiches gilt, wenn der AN mit dem AG ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vereinbart hat.
3) Abweichungen von öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder sonstigen Dritten (z. B. Werbeaussagen), auf die der AG den AN nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, stellen keinen Mangel dar.
4) Soweit die Parteien eine Montageverpflichtung des AN vereinbart haben, entspricht die Ware den Montageanforderungen, wenn sie im Sinne von § 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB sachgemäß montiert und damit den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Ein Mangel, den der AN zu vertreten hat, liegt dann nicht vor, wenn dieser, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, durch eine vom AG selbst vorgenommene unsachgemäße Montage entsteht. 5) Der AG hat dem AN die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer dem AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von mindestens zwei Nachbesserungsversuchen (mindestens zwei) zusteht, fehlgeschlagen.
6) Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.
7) Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Gleichfalls besteht bei einem unwesentlichen Mangel kein Rücktrittsrecht. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.
8) Ansprüche des AG auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
9) Die Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung bei Sachmängeln) und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf - fehlerhaftem Material, - fehlerhafter Konstruktion, - mangelhafter Ausführung oder - fehlerhaften Herstellungsstoffen beruhen.
10) Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen für die Folgen: - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang, - übermäßiger Beanspruchung, - fehlerhafter Benutzung, - fehlerhafter Montage trotz korrekter Montageanleitung, - ungeeigneter Lagerbedingungen und - für die Folgen chemischer, physikalischer, elektromechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht der Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder den herstellerseits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen für die jeweilige Ware entsprechen.
11) Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
12) Mängelansprüche bestehen darüber hinaus nicht bei: Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 442 BGB), nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung von der vereinbarten oder üblichen Brauchbarkeit und bei vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen oder Nachbesserungen der gelieferten Ware und den daraus entstehenden Folgen.
13) Die Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Sachen, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Werktagen ab Lieferung, gegenüber dem AN in Schrift- oder Textform anzuzeigen. Versteckte, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Werktagen nach deren Entdeckung, in gleicher Form anzuzeigen. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung oder die fristgerechte Mängelanzeige, sind seine Ansprüche wegen des nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns des AN, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Übernahme einer selbständigen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser die Ware weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 ff. BGB).
14) Bei Lieferung erkennbare Sachmängel der Ware müssen vom AG zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Ein Versäumnis dieser Pflicht schließt jeglichen Anspruch des AG aus Pflichtverletzung wegen solcher Sachmängel aus. Dies gilt nicht in den Fällen des vorstehenden § 23 Abs. (13) S. 5.
15) Soweit Stückzahlmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Lieferung erkennbar waren, hat der AG diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine Versäumnis dieser Pflicht schließt jeglichen Anspruch des Käufers wegen der betreffenden Mengenabweichung aus. § 23 Abs. (13) S. 5 findet entsprechend Anwendung.
16) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen, insbesondere für Transport, An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material sowie etwaige Aus- und Einbaukosten, nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen, vom AG ersetzt zu verlangen.
17) Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
18) Der AG räumt dem AN bei einer mangelhaften Ware die Möglichkeit ein, diese in einem Bauwerk oder ähnlicher Konstruktion eingebaute oder angebrachte Ware selbst auszubauen und eine fehlerfreie Ware einzubauen. Der AG ist bei Anlieferung der Ware verpflichtet, diese vor Einbau oder Anbringung auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Stellt sich heraus, dass die Ware trotz erkennbarer Mängel eingebaut oder angebracht wurde, kann der AG keine Ansprüche aus § 439 Abs. 3 BGB (Ein- und Ausbaukosten) geltend machen. Solche Ansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der AG den Ein- und Ausbau nicht nach den konkreten Vorgaben des AN aufgrund seiner spezifischen produktbezogenen Kenntnisse ausführt.
19) Die Gewährleistungsfrist beträgt für ungebrauchte Ware 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. bei einer vereinbarten Montageverpflichtung mit Abnahme der Montageleistungen. Für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Falle der auftraggeberseitigen An- oder Abnahmeverweigerung beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Übernahme der Ware beim AG.
20) Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß - §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke), - § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer), - § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), - §§ 1 ff. ProdHaftG, - bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, - bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder - Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos längere Fristen vorschreibt.
21) Der AN übernimmt über die Regelungen in diesem § 23 hinaus keine besondere Gewähr für den Zustand der Ware (Garantie); weder eine unselbständige Garantie noch eine selbständige Garantie. Der AN gewährt dem AG auch keine Herstellergarantien. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon unberührt.
22) Die Gewährleistung sowie deren Fristen für Arbeiten, soweit diese an Ort und Stelle dem Zweck der nicht nur losen Verbindung der angelieferten Ware mit dem Grund und Boden oder mit anderen vom AN gelieferten Sachen dienen, richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Regelungen über Arbeiten an Grundstücken und Bauwerken (Werkvertragsrecht) und den Regelungen in § 15.
23) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
24) Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 29 (Haftung).
Teil 3: Allgemeine Regelungen
§24 Eigentumsvorbehalt
1) Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
a) Der AN behält sich das Eigentum an allen gelieferten und installierten Stahlwasserbaukomponenten und -geräte nebst Zubehör (nachfolgend „Vorbehaltsware") vor, bis sämtliche Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG, einschließlich aller zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch offenen Forderungen aus früher abgeschlossenen Verträgen sowie eines im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses bestehenden Saldos zugunsten des AN (gesicherte Forderungen), vollständig beglichen sind. b) Geleistete Abschlagszahlungen werden auf die gesicherten Forderungen angerechnet, führen jedoch nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts, solange noch andere Forderungen aus der Geschäftsverbindung offen sind. c) Soweit der Gesamtwert der dem AN zustehenden Sicherheiten (Vorbehaltseigentum und abgetretene Forderungen gemäß § 24 Abs. (2)) die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der AN auf schriftliches Verlangen des AG verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl des AN anteilig freizugeben.
2) Verlängerter Eigentumsvorbehalt – Ersatzsicherheit bei Eigentumsübergang kraft Gesetzes
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Stahlwasserbaukomponenten und -geräte, die ohne Beschädigung der Anlage selbst oder des Gebäudes ausgebaut werden können und daher nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes im Sinne der §§ 93, 94 BGB geworden sind. Diese Komponenten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen im Eigentum des AN.
b) Soweit einzelne Komponenten — insbesondere fest verlegte Kabel, einbetonierte Leitungsrohre oder dauerhaft eingebaute Einbauteile — nach den §§ 93, 94, 946 BGB zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden und der Eigentumsvorbehalt des AN kraft Gesetzes erlischt, gilt je nach Stellung des AG Folgendes:
aa) Ist der AG Auftragnehmer gegenüber einem eigenen Auftraggeber (z. B. als Generalunternehmer, Bauträger oder sonstiger Hauptunternehmer) und hat er im Zusammenhang mit dem Einbau der Anlage einen Vergütungsanspruch gegen diesen Dritten (Drittschuldner) erworben oder wird ein solcher entstehen, tritt der AG diesen Vergütungsanspruch gegen seinen Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des in der Auftragsbestätigung des AN für die jeweils betroffenen Komponenten ausgewiesenen Netto-Materialwerts an den AN ab; der AN nimmt die Abtretung an. Die Abtretung ist auf den anteiligen Netto-Materialwert der betroffenen Komponenten begrenzt. Vor Durchführung der Maßnahme hat der AG dem AN in Textform mitzuteilen, ob der Hauptvertrag mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt enthält. Besteht ein solches Verbot, ist der AG verpflichtet, die Zustimmung des Drittschuldners einzuholen oder unverzüglich eine gleichwertige Sicherheit gemäß lit. bb) zu stellen. Der AG versichert bei Vertragsschluss, dass der abzutretende Vergütungsanspruch nicht bereits anderweitig durch Globalzession oder sonstige Vorababtretungen an Dritte abgetreten wurde, soweit eine solche Abtretung der hier vereinbarten Vorausabtretung entgegenstünde. Kann er diese Versicherung nicht abgeben, gilt lit. bb) entsprechend. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderung die noch offene gesicherte Forderung des AN um mehr als 20 %, ist der AN auf Verlangen des AG zur anteiligen Rückabtretung des überschießenden Betrags verpflichtet.
bb) Ist der AG Eigentümer des Gebäudes oder anderweitiger Endabnehmer ohne eigenen Vergütungsanspruch gegen einen Drittschuldner, oder ist die Vorausabtretung nach lit. aa) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar oder wertlos, ist der AN berechtigt, gemäß § 650f BGB die Stellung einer Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft, Zahlungsgarantie eines Kreditinstituts) in Höhe von 10 % der noch ausstehenden Gesamtvergütung für die eingebauten Komponenten zu verlangen. Kommt der AG dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Anforderung in Textform nach, ist der AN berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen, ohne dass ihm daraus Verzugs- oder Schadensersatzansprüche erwachsen.
c) Maßgeblich für den Wert einer Komponente im Sinne von § 24 Abs. (2) lit. b) ist der in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im Leistungsverzeichnis separat ausgewiesene Netto-Materialwert. Ist eine Einzelausweisung nicht möglich, gilt derjenige anteilige Betrag als vereinbart, der sich aus dem Verhältnis des Materialwerts der dauerhaft eingebauten Komponenten zum Gesamtnetto-Auftragswert ergibt.
3) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat die Vorbehaltsware auf Verlangen des AN gegenüber Dritten als Eigentum des AN kenntlich zu machen. Der AG hat den AN unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter - insbesondere Pfändungen - auf die Vorbehaltsware erfolgen.
4) Rücktritt und Herausgabeverlangen Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon ist der AN als Eigentümer jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware gemäß § 985 BGB zu verlangen; dieses Recht erfordert keine vorherige Fristsetzung. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Den Rücktritt darf der AN nur erklären, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages gesetzt hat oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5) Verbindung mit Sachen Dritter Werden Komponenten der Vorbehaltsware vor dem Einbau in das Gebäude mit Sachen anderer Lieferanten oder Gewerke verbunden oder vermischt, ohne dass bereits eine Verbindung mit dem Grundstück oder Gebäude im Sinne der §§ 93, 94, 946 BGB stattgefunden hat, erwirbt der AN Miteigentum an der entstehenden Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des AN zum Gesamtrechnungswert der verbundenen oder vermischten Sachen. Das so entstandene Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Klausel. Sobald die so verbundenen Sachen als wesentliche Bestandteile des Gebäudes in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen (§§ 93, 94, 946 BGB), gilt § 24 Abs. (2) lit. b) entsprechend.
6) Unternehmerpfandrecht Für seine Forderungen aus dem Werkvertrag hat der AN das gesetzliche Pfandrecht nach § 647 BGB an den Komponenten der Vorbehaltsware, solange sich diese noch nicht im Gebäude eingebaut befinden und damit noch bewegliche Sachen darstellen, die in den Besitz oder mittelbaren Besitz des AN gelangt sind. Mit dem Einbau der Komponenten in das Gebäude erlischt das Pfandrecht kraft Gesetzes (§§ 946, 949 BGB); ab diesem Zeitpunkt gelten ausschließlich die Sicherungsrechte gemäß § 24 Abs. (1) bis § 24 Abs. (2). Das Pfandrecht kann nur an Komponenten entstehen, die sich im Eigentum des AG befinden; soweit der Eigentumsvorbehalt nach § 24 Abs. (1) noch besteht, ist § 647 BGB insoweit nicht anwendbar.
§25 Nachunternehmereinsatz
1) Der AN ist berechtigt, Leistungen oder Teile der Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend „NU" genannt) zu erbringen. Einer gesonderten Zustimmung des AG bedarf es nicht. Der AG kann den Einsatz von NU für konkrete Leistungen ausschließlich bei Vertragsschluss durch ausdrückliche schriftliche oder textförmliche Vereinbarung ausschließen; ein nachträglicher Ausschluss ist nicht möglich.
2) Der AN stellt sicher, dass es sich bei den eingesetzten NU um qualifizierte und, soweit für die Leistungserbringung vorgeschrieben, zertifizierte Unternehmen handelt (insbesondere nach DIN EN 1090, ISO 3834, ISO 9001).
3) Die eingesetzten NU sind vertraglich zu verpflichten, die vereinbarten Leistungen in dem Umfang zu erfüllen, der dem Inhalt des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages entspricht.
4) Für die Leistungserbringung durch NU gelten folgende Vorgaben:
a) Als Ansprechpartner des AG für die Leistungen des AN und der eingesetzten NU hat der AN einen Mitarbeiter zu benennen. b) Der AN bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der Gesamtleistung gegenüber dem AG uneingeschränkt verantwortlich, ungeachtet des Einsatzes von NU.
§26 Sicherheitsleistungen, Bürgschaften
(1) Sicherheitseinbehalte des AG für die Vertragserfüllung dürfen insgesamt 10 % der Auftragssumme nicht überschreiten. Etwaige Einbehalte aus Abschlagszahlungen sind auf diesen Höchstbetrag anzurechnen. Der AN ist berechtigt, jeden Einbehalt jederzeit durch Übergabe einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und nicht auf erstes Anfordern lautenden Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe des jeweils einbehaltenen Betrags abzulösen. Weitergehende oder zusätzliche Sicherheiten vor Abnahme sind ausgeschlossen.
(2) Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich ausschließlich auf die vertragsgemäße, fristgerechte und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Leistungen bis zur Abnahme, einschließlich der Einhaltung von Leistungsbeschreibung und freigegebenen Plänen, der einschlägigen DIN/EN-Normen, behördlichen Auflagen sowie der Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften. Sie erstreckt sich nicht auf Mängelansprüche nach Abnahme, Vertragsstrafen sowie Nutzungs- oder Verzugsschäden nach Abnahme.
(3) Die Vertragserfüllungssicherheit ist spätestens mit Eintritt der Abnahmewirkung zurückzugeben. Eine Umstellung in eine Gewährleistungssicherheit erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN. Die Rückgabe darf nicht von einer vorbehaltlosen Schlusszahlung abhängig gemacht werden.
(4) Sicherheiten für Mängelansprüche nach Abnahme dürfen 5 % der Abrechnungssumme nicht übersteigen. Der AN kann die Stellung durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und nicht auf erstes Anfordern lautende Gewährleistungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers erbringen. Die Rückgabe der Gewährleistungssicherheit erfolgt nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
(5) Vor Abnahme dürfen die Summe aller Sicherheiten (Einbehalte und Bürgschaften) 10 % der Auftragssumme nicht überschreiten; nach Abnahme dürfen die Summe aller Sicherheiten 5 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten. Bereits gestellte Bürgschaften sind auf etwaige Einbehalte anzurechnen; eine Doppelsicherung desselben Risikos ist ausgeschlossen.
(6) Bürgschaften müssen den Anforderungen der §§ 765 ff. BGB entsprechen und dürfen keine Klausel auf erstes Anfordern enthalten. Zulässig sind Bürgschaften in deutscher oder englischer Sprache; Original oder elektronische Ausfertigung nach Marktstandard ist ausreichend.
(7) Sicherheiten sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme (Vertragserfüllungssicherheit) bzw. innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Verjährungsfrist (Gewährleistungssicherheit) zurückzugeben; nach Fristablauf schuldet der AG die gesetzlichen Verzugszinsen.
§ 27 Versicherungen
(1) Der AN hält für die Dauer der Vertragsdurchführung eine Betriebshaftpflichtversicherung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensfall vor.
(2) Der AN weist dem AG auf Verlangen den Versicherungsschutz nach. Solange der Nachweis nicht vorliegt, ist der AG nicht berechtigt, die Zahlung von Abschlagsrechnungen allein aus diesem Grund zu verweigern; der AG kann jedoch den AN unter angemessener Fristsetzung zur Vorlage des Nachweises auffordern.
§ 28 Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.
(3) Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei:
– Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; – Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; – Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; – Rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Amtshandlungen, behördlichen Eingriffen oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; – Energie- und Rohstoffknappheit, insbesondere Knappheit von Stahl, Korrosionsschutzmitteln und sonstigen für den Stahlwasserbau erforderlichen Materialien; – Allgemeinen Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden; – Pandemien, Epidemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten; – Betriebsbehinderungen wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung; – Hochwasserereignissen, die die Baustelle, die Zufahrtswege oder das Werk des AN beeinträchtigen; – Längerem Ausfall von Transportmitteln, andauernden Transporthindernissen; – allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.
(4) Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung durch den Nichterhalt, den nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch Lieferanten oder Dritte trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss (kongruente Eindeckung) verzögert oder die vorgenannten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer – das heißt einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen – eintreten, und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat Erfolgt die Information nicht unverzüglich, tritt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.
(5) Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen; außerdem sind die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht erbrachten Teils der Leistung enthalten sind.
(6) Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur solange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG benachrichtigen Der AN ist berechtigt, seine Leistung, ab dem Tag des Zugangs der Information über die Behinderung gem. Ziff.  (4) dieser Regelung bis zum Zugang der Benachrichtigung über den Wegfall der Behinderung, hinauszuschieben.
(7) Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Abs.  (5) dieser Regelung mit der Maßgabe, dass eine durch den AN gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. Nach Ende der Behinderung und Wiederaufnahme der bisher nicht erbrachten Leistungen, sind diese zu dem im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungen gültigen Vertragspreisen zu zahlen.
(8) Die Parteien werden alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.
(9) Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Abs.  (5) oder (6) dieser Regelung durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.
§ 29 Haftung
(1) Der AN haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges, mangelhafter Leistung oder sonstiger Pflichtverletzung – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Haftung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ist unbeschränkt: – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos, – bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), haftet der AN bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für Schäden aus Verzug, sofern ein bestimmter Leistungs- oder Fertigstellungstermin vereinbart ist.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die Haftung des AN für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AG angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(6) Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf 5.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 10.000.000,00 EUR. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem AN Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(7) Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. § 29 Abs.  (1) bis (6) gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Subunternehmern des AN.
(9) Der AN, seine leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie eingesetzte Subunternehmer des AN haften vor allem nicht für Pflichtverletzungen und Schäden aus dem Verantwortungs- und Risikobereich des AG. Insbesondere besteht keine Haftung für: – Schäden durch mangelnde Wartung und/oder unsachgemäße Bedienung der Anlage durch den AG oder Dritte, – Schäden, die mangels Einholung behördlicher Genehmigungen (insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, wasserrechtliche Genehmigungen, Baugenehmigungen) oder der fehlenden Umsetzung behördlicher Auflagen entstehen, – für Schäden, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Vorgaben, Ausführungsunterlagen oder Bestandsplänen des AG beruhen, – für Schäden durch Vorgewerke anderer Unternehmer des AG, – für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. § 28 beruhen, – für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.
(10) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§30 Geheimhaltung (NDA)
(1) Die Parteien sind gegenseitig bis drei Jahre nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrages zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet. Sie werden auch etwaig eingesetzte Nachunternehmer entsprechend den hiesigen Regelungen zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichten.
(2) "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Regelung bedeutet alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit der informierenden Partei oder mit ihr gesellschaftlich gem. § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen (einschließlich Daten und Aufzeichnungen) sowie geheimes Know-how, d. h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen, die eine Partei (nachfolgend "überlassende Partei") der anderen Partei (nachfolgend "informierte Partei") im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlässt, vorausgesetzt dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind oder dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung als vertrauliche Informationen deklariert und nachfolgend schriftlich innerhalb von 14 Kalendertagen zusammengefasst werden.
(3) Jedenfalls vertrauliche Informationen (unabhängig von der Kenntlichmachung) sind die wirtschaftlichen Konditionen des Vertrages nebst Anlagen und Leistungsbeschreibung des AN, etwaige durch den AG überlassene Pläne, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlage oder dem Anlagenstandort stehen, technische Zeichnungen und Konstruktionsunterlagen des AN sowie das Wissen, das im Zusammenhang mit der Entwicklung/Technologie von Produkten/Projekten steht.
(4) Die informierte Partei wird die Technologie/Entwicklung eines Produktes oder Projektes nicht disassemblieren, dekompilieren, analysieren noch anderweitig einer Rückerschließung unterziehen.
(5) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn: – sie zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt ist oder vom Informationsgeber veröffentlicht ist; – sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört; – sie der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist, sofern diese die andere Partei innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang schriftlich informiert; – sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat; – sie entsprechend gesetzlich zwingender Vorschriften oder behördlicher Anordnung offenbart werden muss; – deren Offenbarung gegenüber Dritten zur vertraglichen Vereinbarung zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden; – eine Partei im Rahmen eines bestehenden Konzernverbundes gegenüber den Konzernunternehmen Informationen teilt.
(6) Die Parteien haben bei Beendigung des Vertrages alle Dokumente und Unterlagen, die sie gegenseitig voneinander zur Vertragserfüllung bekommen haben, zu vernichten, zurückzugeben oder digital zu löschen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Daten, die im Rahmen einer Datensicherung als Kopie angelegt wurden und auf die ohnehin kein Zugriff mehr erfolgt.
(7) Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen hat die zuwiderhandelnde Partei eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von der jeweils anderen Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Unabhängig von der Vertragsstrafenregelung kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe.
(8) Es wird zudem auf § 9 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) hingewiesen, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, gegen Rechtsfolgen mit dem Einwand vorzugehen, dass sie im konkreten Fall unverhältnismäßig seien.
§ 31 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO widerspricht.
(3) Den Parteien ist es gemäß Art. 5 Abs. 1 DS-GVO untersagt, die geschützten personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei ohne Berechtigung für einen anderen als den zur rechtmäßigen Vertragserfüllung erforderlichen Zweck zu verarbeiten, offenzulegen, zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der jeweiligen Leistungserbringung fort. Die Parteien haben sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Mitarbeiter und/oder von ihnen eingesetzte Dritte als Erfüllungsgehilfen ebenfalls an diese Pflichten gebunden sind und eine Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 2 DS- GVO abgeben. Die Parteien tragen die Verantwortung dafür, dass diese Erklärung unterzeichnet und unverzüglich der anderen Partei übermittelt wird. Bei einer Änderung des Tätigkeitsfeldes oder der Aufgaben der betroffenen Mitarbeiter werden die Parteien die abgegebene Erklärung auf Einhaltung der darin enthaltenen Verpflichtungen hin überprüfen.
(4) Der AN veröffentlicht die Datenschutzerklärung sowie die Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 und 21 DS-GVO in der zum Zeitpunkt des Abrufs aktuellen Fassung im Internet auf ihrer Homepage (https://swb-beeskow.de/datenschutz).
(5) Verarbeitet der AN im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung sind in diesem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt (Art. 28 DS-GVO).
§ 32 Aufrechnungsverbot
Der AG ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt. Die Aufrechnung mit synallagmatischen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sowie § 215 BGB (Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen) und § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.
§ 33 Zurückbehaltungsrecht
Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 320 BGB, insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 34 Abtretungsverbot
Der AG ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit der AG Unternehmer ist und es sich um Geldforderungen handelt (§ 354a HGB).
§ 35 Zugangsfiktion Sämtliche Erklärungen des AN gegenüber dem AG gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Annahmeerklärungen, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den AG bergen.
§ 36 Änderung dieser AWM
(1) Änderungen einzelner Klauseln dieser AWM sind im notwendigen Umfang zulässig, u. a. zur Anpassung an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, zur Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche, soweit diese bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, der AN diese nicht veranlasst hat und soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgt. Hauptleistungspflichten sind die gegenseitigen Vertragspflichten, die gemäß dem Willen der Vertragsparteien oder der gesetzlichen Bestimmungen einen bestimmten Vertragstyp kennzeichnen und sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen; dazu gehören Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen des AN sowie die Vergütungspflicht des AG.
(2) Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens 2 Kalendermonate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gereicht.
(3) Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen innerhalb von 2 Kalendermonaten ab Kenntniserlangung widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AG wird vom AN zu Beginn der Frist auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.
§ 37 Rechtswahl
Diese AWM und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG aus und im Zusammenhang mit diesen AWM unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 38 Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Bei Lieferverträgen ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz des AN (Beeskow). Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Ware.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AWM ist, soweit die Parteien Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, Frankfurt (Oder). Gleiches gilt, wenn der AG Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der AN ist dennoch berechtigt den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand bzw. am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß dieses Vertrages zu verklagen. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) sowie vorrangige gesetzliche Vorschriften zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 39 Schiedsgerichtsabrede
(1) Sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen den Parteien aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, werden nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Schiedsgerichtsordnung der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs beigelegt.
(2) Bei Wahl des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: a) Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. b) Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter, enthalten. c) Schiedsgerichtsort und -stand ist der Geschäftssitz des AN, Bundesrepublik Deutschland.
(3) Klarstellend wird festgehalten, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß § 38 Abs.  (2).
§ 40 Text- oder Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Text- oder Schriftformerfordernis. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
§ 41 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder dieser AWM aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).
(2) Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).
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